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Grundstückserwerb in Kroatien durch österreichische Staatsbürger
Grundsätzlich ist es für österreichische Staatsbürger möglich, Immobilien in Kroatien zu erwerben. Für die Einverleibung in das Grundbuch sind jedoch neben den üblichen Urkunden und einer Kopie des Reisepasses die Zustimmung des kroatischen Außenministeriums und des kroatischen Justizministeriums erforderlich. Das Justizministerium prüft, ob der Einverleibung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, das Außenministerium überprüft, ob Reziprozität vorliegt, d.h. ob kroatische Staatsangehörige in Österreich ebenfalls Grundstücke erwerben können und zu welchen Bedingungen. Ausländern wird der Erwerb von Immobilien in Kroatien nämlich nur zu den gleichen Bedingungen gestattet wie kroatischen Staatsangehörigen im Heimatland des Betroffenen.
Nachdem in Österreich der Grundverkehr in Gesetzgebung und Vollziehung Ländersache ist, bedeutet dies, dass ein Grundstückserwerb in Kroatien nur unter denselben Bedingungen möglich ist, zu denen ein kroatischer Staatsangehöriger im Heimatbundesland des österreichischen Staatsbürgers ein Grundstück erwerben kann. Es gibt derzeit weder ein Abkommen noch eine verbindliche Liste über die Bedingungen des Grunderwerbs, weshalb vom kroatischen Außenministerium von Fall zu Fall geprüft wird.
Erfahrungsgemäß kann die Zustimmung des kroatischen Außenministeriums, sofern diese erteilt wird, lange Zeit (unter Umständen auch mehr als ein Jahr) in Anspruch nehmen. Lt. Gesetz ist die Entscheidung des kroatischen Außenministeriums kein Verwaltungsakt, weshalb gegen die Entscheidung bzw. Nichtentscheidung kein Rechtsmittel erhoben werden kann.
Nachdem es sich beim Grundstückserwerb um eine reine Privatrechtsangelegenheit handelt, ist die Österreichische Botschaft in Agram nicht befugt, im Namen österreichischer Staatsbürger derartige Verfahren zu führen oder diese zu vertreten. Es ist daher anzuraten, einen mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Anwalt oder Notar mit der Abwicklung des Kaufes zu beauftragen. Eine Anwaltsliste ist auf der Homepage der Kroatischen Rechtsanwaltskammer unter Leider ist die verlinkte Seite / Foto / Video nicht mehr verfügbar. - Thofroe zu finden, wobei auch die Sprachkenntnisse ausdrücklich angegeben sind.
Ja, für die Österreicher gilt im wesentlichen das Gleiche, wie für Deutsche! Nur haben die Österreicher, glaube ich, kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien, so dass es bei der steuerlichen Behandlung Unterschiede gibt.
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